Neue gesetzliche Regelungen für Einsatz von Feuerwehr-Drohnen

       

Berlin Der Deutsche Feuerwehrverband begrüßt die neue „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“. Dank der Verordnung bieten sich für die Feuerwehren in NRW neue einsatztaktische Möglichkeiten. „Hiermit wird der Einsatz sogenannter Drohnen verbindlich geregelt und Rechtssicherheit für die Feuerwehren geschaffen“, erklärt DFV-Vizepräsident Lars Oschmann. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) dürfen seit dem 6. April „Unbemannte Luftfahrtsysteme (ULfs)“ ohne Sondergenehmigung nutzen und sind vom Nachweis zum Betrieb dieser Fluggeräte ausgenommen.
Der Deutsche Feuerwehrverband hatte nach Prüfung durch seine zuständigen Fachgremien sowie durch Feuerwehren mit entsprechenden Einsatzerfahrungen in einer Eingabe gegenüber dem Bundesverkehrsministerium auf Besonderheiten der Feuerwehren unter anderem in den Punkten „Erlaubnispflicht“ und „Betriebsverbot“ hingewiesen und eine Nachbesserung des Entwurfs eingefordert. „Dem ist nun entsprochen worden: Feuerwehren sind von der Nachweispflicht nach § 21a Abs. 4 ausgenommen“, erläutert Oschmann. Die beschlossene Verordnung lautet wie folgt: „Keiner Erlaubnis […] und keines Nachweises […] bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter Aufsicht von Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.“ (§ 21a (2))
Die Verordnung liefert mehr als nur eine allgemeine Erlaubnis für den Einsatz von ULFs – Feuerwehr und BOS sind von Verboten wie der beschränkten Flughöhe von 100 Metern oder dem unbedingten Fliegen auf Sicht ausgenommen. Auch präventive Einsätze etwa zur Lageerkundung bei Großveranstaltungen zählen dazu. Erfasst ist hierbei auch der Betrieb zu Ausbildungs- und Übungszwecken. Die Verordnung deckt auch den Betrieb „unter Aufsicht“ ab. „Hiermit werden die Fälle erfasst, in denen die Behörden über keine eigenen Geräte verfügt, sondern sich diese zur Verfügung stellen lässt. In diesen Fällen beaufsichtigt sie den Einsatz und trägt die Verantwortung“, so die Erläuterung.
Die Verordnung regelt auch, wo der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen verboten ist: „Der Betrieb […] ist verboten […] über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben […]. (§ 21b (2)) Auch hier sind die Feuerwehren explizit ausgenommen. „Dies ermöglicht zum einen, den Luftraum für die Einsatzerkundung frei zu halten, zum anderen wird das Gaffen aus der Luft verboten“, bewertet Oschmann. Menschenmengen dürfen die Einsatzkräfte mit ULfs ebenfalls überfliegen – sowohl in Einsätzen als auch bei Übungen oder zu Ausbildungszwecken.
Ein Verbot gilt zudem für den Betrieb außerhalb der Sichtweite des Steuerers […], sofern die Startmasse des Geräts fünf Kilogramm und weniger beträgt. Auch hiervon sind die Feuerwehren für Einsatz und Ausbildung ausgenommen. „Somit können Drohnen etwa auch zur Erkundung hinter einer Rauchsäule oder in verqualmten Bereichen eingesetzt werden, wo ansonsten eine Lageerkundung nicht oder nur mit erheblich höherem Aufwand möglich wäre“, begrüßt Oschmann die Regelung. Die neu gewonnenen technischen Möglichkeiten sind vielversprechend. Denn mithilfe von ULfs können Einsatzkräfte einsatzrelevante Daten sammeln ohne sich dabei in Hochrisikobereiche zu begeben. Zuvor mussten BOS für jeden Einsatz von ULfs eine Einzelfallerlaubnis beantragen. Ortsunabhängige Hilfe war so mit ULfs unmöglich.
Autor:
Frank Muhmann
Hauptbrandmeister, Feuerwehr Greven
Mitglied im Bundesverband Copter Piloten

Anm. d. Red.
Weitere Informationen sollen in der Juni-Ausgabe des Fachmagazins FEUERWEHReinsatz:nrw folgen.

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